8.1.2.1 Bst. d8.1.2.1 d)Bei dem nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Aus-
weis muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln.
Kap. 8.2: Vorschriften für die Ausbil-
dung der Fahrzeugbesatzung
8.2.1 Anwendungsbereich und allge-
meine Vorschriften für die Ausbildung
von Fahrzeugführern
8.2.1
Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen
Fahrzeugen durchgeführt werden:
a. Überführungsfahrten von Pannenfahrzeugen;
b. Probefahrten im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne;
c. Fahrten mit Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung und Fahrten mit
Fahrzeugen mit fest eingebauten Batterien, welche Energie ausserhalb der Güterbeförderungsein-
heit bereitstellen, zur Fahrzeugprüfung;
d. Fahrten mit Tankfahrzeugen oder Fahrzeugen mit fest eingebauten Batterien, welche Energie aus-
serhalb der Güterbeförderungseinheit bereitstellen, die von Verkehrsexperten im Zusammenhang
mit der Fahrzeugprüfung durchgeführt werden.
8.2.1.7 Aufbaukurs für Fahrzeugführer
der Klasse 7
8.2.1.7.1
Für Fahrzeugführer, die radioaktive Stoffe mit den UN-Nummern 2912–2919, 2977, 2978 und
3321–3333 befördern, gilt Abschnitt 8.2.1 ADR.
8.2.1.7.2
Anstelle des Basiskurses und des Aufbaukurses Klasse 7 nach ADR können Fahrzeugführer, die aus-
schliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur in der Schweiz transportieren, einen Strahlenschutzkurs
(Anwendungsbereich I 16, Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR, Tabelle 1 An-
hang 4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2017
) besuchen und eine Prüfung
absolvieren. Dieser Kurs muss den Aufbaukurs Klasse 7 sowie praktische Einzelübungen mindestens
zu Erste Hilfe, Brandbekämpfung und den bei Zwischenfällen und Unfällen zu treffenden Massnahmen
umfassen.
Bei bestandener Prüfung wird dem Fahrzeugführer eine SDR-Schulungsbescheinigung mit dem Ver-
merk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 8.2.1.7.2 SDR, gilt nur für Trans-
porte in der Schweiz» ausgestellt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandi-
dat innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung den Strahlenschutzkurs nochmals
absolviert und die Prüfung besteht.
8.4.3 Halten und Parkieren
8.4.3.1 Halten und Parkieren im Allge-
meinen
Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist
auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Be-
laden oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahr-
zeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder
längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.
8.4.3.2 Halten und Parkieren bei Nacht
oder bei schlechter Sicht
Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahr-
bahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und
hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Artikel 23 Absatz 2
VRV
48
in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen.
Kap. 8.5: Zusätzliche Vorschriften für
besondere Klassen oder Güter
S11 und S12S11 und S12Die Sondervorschriften S11 und S12 sind nicht anwendbar.